Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden. Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und wird vom Arzt entschieden.
Unser Team in der Summa Passage in Hettstedt steht ihnen auch gern beratend von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr persönlich zur Verfügung.
Die Verordnung muss der Arzt vor der Krankenbeförderung ausstellen.
Nur in Ausnahmefällen, besonders in Notfällen, ist es möglich, nachträglich zu verordnen. Ein Notfall liegt vor, wenn sich der Versicherte in Lebensgefahr befindet oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, sollte er nicht unverzüglich medizinische Versorgung erhalten.
Voraussetzung für die Verordnung von Beförderungsleistungen ist, dass die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist. Der zwingende medizinische Grund ist auf der Verordnung anzugeben.(ggf. durch ICD - Schlüssel) Liegt ein solcher zwingender medizinischer Grund nicht vor, ist die Verordnung unzulässig, zum Beispiel Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden oder Abholung von Verordnungen.
Maßgeblich für die Auswahl des Beförderungsmittels ist ausschließlich die zwingende medizinische Notwendigkeit unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Für die Auswahlentscheidung ist deshalb besonders der aktuelle Gesundheitszustand des Patienten und seiner Gehfähigkeit zu berücksichtigen. Eine Krankenfahrt mit dem Taxi/Mietwagen ist nur dann zu verordnen, wenn der Patient aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzen kann.
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung übernehmen die Kassen nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung. Voraussetzung für die Genehmigung: Der Patient wird mit einem durch Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist. Außerdem muss die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten so beeinträchtigen, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Seele unerlässlich ist. Ausnahmefälle sind in der Regel Dialysebehandlungen und onkologische Strahlen- oder Chemotherapien. Daneben kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung verordnet und genehmigt werden, wenn der Patient einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" , "Bl" oder "H" oder einen Einstufungsbescheid in der Pflegestufe 2 oder 3 vorlegt.
In folgenden Fällen stellt Ihnen Ihre Krankenkasse eine langfristige bzw. dauerhafte Genehmigung für Fahrten mit dem Taxi aus:
Eine ärztliche Verordnung "Transportschein" ist für jede Fahrt erforderlich. Vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse: erforderlich Selbst zu zahlender Eigenanteil.